Satzung des Fördervereins der Filialkirche "Maria Heimsuchung" Löffelscheid e.V.
Satzung
Förderverein
Filialkirche "Maria Heimsuchung" Löffelscheid e.V.
§1
Name und Sitz des Vereines
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Der Förderverein Filialkirche "Maria Heimsuchung" Löffelscheid e.V. mit Sitz in Peterswald-Löffelscheid, Ortsteil Löffelscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
- Der Verein hat seinen Sitz in 56858 Peterswald-Löffelscheid, Hauptstraße 28.
§2
Aufgaben des Vereines
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Ziel des Vereines ist es die laufende Sanierung, Renovierung und Restaurierung der sich im Besitz der Kath. Pfarrgemeinde Peterswald-Löffelscheid befindlichen Filialkirche in Löffelscheid ideell und finanziell zu unterstützen.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Auch sonstige Personen und Institutionen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch den Vorstand bedarf.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod; bei juristischen Personen mit deren Auflösung sowie durch Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Vereines sich schuldig gemacht hat, durch das Ruf und Ansehen des Vereines nachhaltig beeinträchtigt oder durch das dem Verein Schwierigkeiten bereitet werden, seinen Zweck zu erfüllen.
§5
Beitrag
Die Höhe des Beitrages kann von jedem Mitglied frei bestimmt werden; der Mindestbeitrag beträgt jedoch pro Mitglied 2,00 Euro pro Monat. Der Jahresbetrag in Höhe von 24,00 Euro wird am 01.02. jeden Jahres abgebucht.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Zell. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
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Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz oder nach dieser Satzung zugewiesenen Fragen, insbesondere über:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von 2 Kassenprüfern
c) Den Rechnungsbericht des Kassenführers
d) Die Entlastung des Vorstandes
e) Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie Beschluss zur Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit - Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit Ausnahme §7 Abs. 2e werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, stimmberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Versammlung anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dazu einlädt, oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.
- Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
§8
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der stellv. Vorsitzenden c) dem/der Kassierer/in d) dem/der stellv. Kassierer/in e) dem/der Schriftführer/in f) dem/der stellv. Schriftführer/in g) dem/der Beisitzer/in - Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
- Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellv. Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind öffentlich. Vereinsmitgliedern kann durch Beschluss des Vorstandes die Teilnahme gestattet werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit einer Frist von 7 Tagen geladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
- Über Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
- Der Vorstand steht im Kontakt zum Verwaltungsrat der Kirchengemeinde.
§9
Kassenprüfung
Mindestens einmal jährlich sind das Kassenbuch, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung durch die beiden Kassenprüfer zu überprüfen. Die Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis dieser Prüfung zu informieren.
§10
Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Peterswald-Löffelscheid, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Löffelscheid zu verwenden hat.
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